Rechtsprechung
   VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,50863
VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19 (https://dejure.org/2019,50863)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19 (https://dejure.org/2019,50863)
VG Freiburg, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - NC 9 K 3780/19 (https://dejure.org/2019,50863)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,50863) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Ermessen einer Hochschule im Rahmen der Auswahl von ausländischen Studierenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerquote; Zulassung innerhalb der Ausländerquote; Ermessensentscheidung; Auswahlermessen; Auswahlkriterien; Studienplatz; Pharmazie; Hochschulzugangsberechtigung; Pflichtgemäßes Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Düsseldorf, 23.12.2015 - 15 K 7304/15

    Zulassung ; Studium; Ausländerquote; Ermessen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Wegen der nur begrenzten Anzahl freier Studienplätze für ausländische Studierende, besteht allerdings in diesem Zusammenhang auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Studienplätze nur den ausländischen Studienbewerbern vorbehalten bleiben, die am motiviertesten und nach ihrer Vorbildung und bisherigen Berufserfahrungen besonders für das angestrebte Studium am besten geeignet und qualifiziert sind, damit nicht die vorhandenen knappen Ressourcen an Ausbildungskapazitäten der deutschen Hochschule gewissermaßen an ungeeignete Kandidaten "verschwendet" werden (vgl. insoweit zur Unzulässigkeit einer Auswahl im Rahmen der Ausländerquote nach anteiligen Quoten verschiedener Herkunftsstaaten, die im Ergebnis dazu führen würde, dass ihrer Durchschnittsnote nach deutlich qualifiziertere Mitbewerber übergangen werden würden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, juris, Rn. 13 und VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Auch die weiteren von der Beklagten gewählten Auswahlkriterien - Studierfähigkeitstest, Deutschkenntnisse, bereits begonnenes Studium, Praktika, Berufserfahrung, Motivationsschreiben - sind geeignet und beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. zur Ermessensausübung in Studienplatzklagen VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, beide juris).

    Dafür ist hier jedoch weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. zu vergleichbaren Fällen einer von vornherein aussichtslos schlechten Platzierung und zur Verneinung der Ermessensfehlerhaftigkeit entsprechender Auswahlentscheidungen im Rahmen der Ausländerquote VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, juris, Rn. 15 und VG Berlin, Beschl. v. 16.08.2011 - 30 L 304.11 -, juris, Rn. 7).

  • VG Münster, 06.09.2013 - 9 L 408/13

    Auswahlkriterien i.R.d. sog. Ausländerquote hinsichtlich der vorläufigen

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Dass eine solche Satzung der Beklagten im vorliegenden Fall fehlt, ist daher hier ebenso unschädlich, wie der Umstand, dass es keine Verwaltungsvorschrift oder sonstige Richtlinie über das Auswahlverfahren gibt, die ihre Ermessenspraxis steuert (zu einem Fall, in dem eine solche mögliche, aber gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebene Richtlinie zur Ausfüllung des Auswahlermessen bezüglich der Ausländerquote existierte, siehe etwa VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, juris, Rn.6).

    Wegen der nur begrenzten Anzahl freier Studienplätze für ausländische Studierende, besteht allerdings in diesem Zusammenhang auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Studienplätze nur den ausländischen Studienbewerbern vorbehalten bleiben, die am motiviertesten und nach ihrer Vorbildung und bisherigen Berufserfahrungen besonders für das angestrebte Studium am besten geeignet und qualifiziert sind, damit nicht die vorhandenen knappen Ressourcen an Ausbildungskapazitäten der deutschen Hochschule gewissermaßen an ungeeignete Kandidaten "verschwendet" werden (vgl. insoweit zur Unzulässigkeit einer Auswahl im Rahmen der Ausländerquote nach anteiligen Quoten verschiedener Herkunftsstaaten, die im Ergebnis dazu führen würde, dass ihrer Durchschnittsnote nach deutlich qualifiziertere Mitbewerber übergangen werden würden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, juris, Rn. 13 und VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, juris, Rn. 7 ff.).

    Auch die weiteren von der Beklagten gewählten Auswahlkriterien - Studierfähigkeitstest, Deutschkenntnisse, bereits begonnenes Studium, Praktika, Berufserfahrung, Motivationsschreiben - sind geeignet und beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen (vgl. zur Ermessensausübung in Studienplatzklagen VG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.2015 - 15 K 7304/15 -, VG Münster, Beschl. v. 06.09.2013 - 9 L 408/13 -, beide juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2010 - 5 NC 21.09

    Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin WS 2008/2009; höheres Fs.; Beschwerde

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Denn als Auswahlkriterien werden diese Umstände auch sonst in hochschulrechtlichen Regelungen genannt (vgl. etwa § 58 Abs. 1 Satz 2 LHG [Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg] zu dem neben das in Satz 1 geregelte Erfordernis der "Qualifikation" tretende, für ausländische Studienbewerber geltende Erfordernis des Nachweises der "erforderlichen Sprachkenntnisse" [vgl. zum Sprachkenntniserfordernis insoweit etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 6, 7]; siehe ferner § 58 Abs. 3 Satz 1 LHG zur Bedeutsamkeit der "Motivation" als Kriterium für die Eignung zum Studium in dem gewählten Studiengang; vgl. ferner etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 HVVO zur "Motivation" für den gewählten Studiengang und für "den angestrebten Beruf" als Auswahlkriterium im AdH-Verfahren; siehe ferner § 4 Abs. 2 b der "Satzung der Beklagten für die Auswahl im AdH-Verfahren nach § 2a HZG [a.F.] im Studiengang Pharmazie" [v. 25.05.2005 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 36, Nr. 15, S. 32] über die Berücksichtigung einer vorherigen Berufsausbildung oder -tätigkeit in einem für das Pharmaziestudium relevanten Ausbildungsberuf, wie etwa laut der Anlage zu dieser Satzung - als "Chemielaborant/in" oder "Pharmazeutisch Technische/r Assistent/in").

    Ausländische Studienbewerber hingegen können sich auf Art. 12 GG nicht berufen und können auch aufgrund von vergleichbaren, aber nicht allein Deutschen vorbehaltenen landesverfassungsrechtlichen Grundrechten auf Berufswahlfreiheit, wie im vorliegenden Fall aus Art. 11 LV BW, nach ganz überwiegender Auffassung keine Kapazitätsrügen erheben und keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend machen, sondern haben nur einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote innerhalb der normierten Zulassungszahl (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1980 - NC 9 S 464/80 -, juris und Beschl. v. 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 - KMK-HSchR 1986, 1225 sowie OVG NdS , Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris, Rn. 5 und 11; siehe ferner Bayrischer VGH Beschl. v. 12.03.2008 - 7 CE 07.10378 - und Beschl. v. 14.08.2008 - 7 CE 08.2008 - juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 04.11.1982 - 9 D 1148/92 [90]) bzw. können allenfalls, wenn und soweit Deutsche ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren betreiben und sich in diesem Zusammenhang bei richtiger Kapazitätsermittlung eine höhere Kapazität ergibt, im Rahmen einer dann darauf bezogen richtig errechneten Ausländerquote zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 c 59.87 -, juris, Rn. 10 sowie Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.09.1996 - Bs III 8/96 -, juris Rn. 2 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 4,5 sowie Beschl. v. 25.06.1991 - 7 S 215.90 -, juris).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Die Rechtsprechung leitet nur für deutsche Studierende aus dem - Deutschen vorbehaltenen - Grundrecht auf Berufswahlfreiheit gem. Art. 12 GG i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip als Teilhaberecht einen Anspruch auf Zuweisung auch eines (etwaig bestehenden) außerkapazitären Studienplatzes ab (BVerfG, Beschl. v. 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 -, juris, Rn. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2000 - 9 S 2236/00

    Hochschulreife - Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Diese Beschlüsse weisen als bloße Empfehlungen bezüglich der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen zwar keinen Rechtsnormcharakter auf, sind aber im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens von Behörden und Gericht zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris, Rn. 16 und VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, juris, Rn. 20; vgl. ferner zu Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2018, S. 673, 674 - im Internet unter google/books).
  • VGH Bayern, 12.03.2008 - 7 CE 07.10378

    Hochschulzulassung - Nicht-EU-Ausländer mit deutscher

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Ausländische Studienbewerber hingegen können sich auf Art. 12 GG nicht berufen und können auch aufgrund von vergleichbaren, aber nicht allein Deutschen vorbehaltenen landesverfassungsrechtlichen Grundrechten auf Berufswahlfreiheit, wie im vorliegenden Fall aus Art. 11 LV BW, nach ganz überwiegender Auffassung keine Kapazitätsrügen erheben und keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend machen, sondern haben nur einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote innerhalb der normierten Zulassungszahl (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1980 - NC 9 S 464/80 -, juris und Beschl. v. 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 - KMK-HSchR 1986, 1225 sowie OVG NdS , Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris, Rn. 5 und 11; siehe ferner Bayrischer VGH Beschl. v. 12.03.2008 - 7 CE 07.10378 - und Beschl. v. 14.08.2008 - 7 CE 08.2008 - juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 04.11.1982 - 9 D 1148/92 [90]) bzw. können allenfalls, wenn und soweit Deutsche ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren betreiben und sich in diesem Zusammenhang bei richtiger Kapazitätsermittlung eine höhere Kapazität ergibt, im Rahmen einer dann darauf bezogen richtig errechneten Ausländerquote zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 c 59.87 -, juris, Rn. 10 sowie Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.09.1996 - Bs III 8/96 -, juris Rn. 2 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 4,5 sowie Beschl. v. 25.06.1991 - 7 S 215.90 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 2 NB 1759/17

    Beantragung der Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Ausländische Studienbewerber hingegen können sich auf Art. 12 GG nicht berufen und können auch aufgrund von vergleichbaren, aber nicht allein Deutschen vorbehaltenen landesverfassungsrechtlichen Grundrechten auf Berufswahlfreiheit, wie im vorliegenden Fall aus Art. 11 LV BW, nach ganz überwiegender Auffassung keine Kapazitätsrügen erheben und keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend machen, sondern haben nur einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote innerhalb der normierten Zulassungszahl (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1980 - NC 9 S 464/80 -, juris und Beschl. v. 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 - KMK-HSchR 1986, 1225 sowie OVG NdS , Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris, Rn. 5 und 11; siehe ferner Bayrischer VGH Beschl. v. 12.03.2008 - 7 CE 07.10378 - und Beschl. v. 14.08.2008 - 7 CE 08.2008 - juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 04.11.1982 - 9 D 1148/92 [90]) bzw. können allenfalls, wenn und soweit Deutsche ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren betreiben und sich in diesem Zusammenhang bei richtiger Kapazitätsermittlung eine höhere Kapazität ergibt, im Rahmen einer dann darauf bezogen richtig errechneten Ausländerquote zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 c 59.87 -, juris, Rn. 10 sowie Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.09.1996 - Bs III 8/96 -, juris Rn. 2 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 4,5 sowie Beschl. v. 25.06.1991 - 7 S 215.90 -, juris).
  • VG Ansbach, 01.03.2013 - AN 2 E 12.10204

    Zulassung zum Studiengang Psychologie Master Universität ... (Wintersemester

    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    (1) So hat die Beklagte nach ihren Angaben in ihrer E-Mail vom 02.12.2019 und auch ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung die Note des ausländischen Bildungsabschlusses der Klägerin, nämlich die im fünfstufigen turkmenischen Notensystem erreichte Bestnote "5" (= "ausgezeichnet"), zu Recht unter Anwendung der sogenannten modifizierten Bayerischen Umrechnungsformel in die im deutschen Abiturnotensystem als Bestnote zu vergebende Note "1,0" umgerechnet (vgl. zu Anwendbarkeit der Bayerischen Formel VG Freiburg, Beschl. v. 01.09.2013 - NC 6 K 1269/13 - unveröffentlicht - unter Verweis auf die Ausführungen der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse [ZAB] dazu unter www.kmk.org/zab.html; dazu ferner http://anabin.kmk.org/ sowie http://www.internationales.uni-wuppertal.de/basics/service/ bildungsnachweise.html; die Zulässigkeit der Anwendung der bayerischen Formel zur Umrechnung der Ergebnisse ausländischer Bildungsabschlüsse wird in der Rechtsprechung soweit ersichtlich durchweg bejaht: siehe etwa VG Ansbach, Beschl. v. 01.03.2013 - AN 2 E 12.10204 -, juris, Rn. 9 - 11 und 16; VG Dresden, Urt. v. 29.09.2011 - 5 K 379/09 -, juris, Rn. 34 und LS Nr. 1; VG Mainz, Urt. v. 20.04.2011 - 3 K 1536/10.MZ -, juris, Rn. 21 und VG Koblenz, Urt. v. 09.11.2000 - 7 K 1121/00.Ko -, juris, LS Nr. 4).
  • VG Düsseldorf, 21.10.2008 - 18 L 1414/08
    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Diese Beschlüsse weisen als bloße Empfehlungen bezüglich der Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse mit deutschen Hochschulzugangsberechtigungen zwar keinen Rechtsnormcharakter auf, sind aber im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens von Behörden und Gericht zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00 -, juris, Rn. 16 und VG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2008 - 18 L 1414/08 -, juris, Rn. 20; vgl. ferner zu Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse Hartmer/Detmer [Hrsg.], Hochschulrecht, 3. Aufl. 2018, S. 673, 674 - im Internet unter google/books).
  • OVG Berlin, 25.06.1991 - 7 S 215.90
    Auszug aus VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 3780/19
    Ausländische Studienbewerber hingegen können sich auf Art. 12 GG nicht berufen und können auch aufgrund von vergleichbaren, aber nicht allein Deutschen vorbehaltenen landesverfassungsrechtlichen Grundrechten auf Berufswahlfreiheit, wie im vorliegenden Fall aus Art. 11 LV BW, nach ganz überwiegender Auffassung keine Kapazitätsrügen erheben und keinen außerkapazitären Zulassungsanspruch geltend machen, sondern haben nur einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Rahmen der Ausländerquote innerhalb der normierten Zulassungszahl (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.09.1980 - NC 9 S 464/80 -, juris und Beschl. v. 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84 - KMK-HSchR 1986, 1225 sowie OVG NdS , Beschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, juris, Rn. 5 und 11; siehe ferner Bayrischer VGH Beschl. v. 12.03.2008 - 7 CE 07.10378 - und Beschl. v. 14.08.2008 - 7 CE 08.2008 - juris, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 04.11.1982 - 9 D 1148/92 [90]) bzw. können allenfalls, wenn und soweit Deutsche ein außerkapazitäres Zulassungsverfahren betreiben und sich in diesem Zusammenhang bei richtiger Kapazitätsermittlung eine höhere Kapazität ergibt, im Rahmen einer dann darauf bezogen richtig errechneten Ausländerquote zugelassen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1990 - 7 c 59.87 -, juris, Rn. 10 sowie Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.09.1996 - Bs III 8/96 -, juris Rn. 2 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2010 - OVG 5 NC 21.09 -, juris, Rn. 4,5 sowie Beschl. v. 25.06.1991 - 7 S 215.90 -, juris).
  • VG Mainz, 20.04.2011 - 3 K 1536/10

    Gleichwertigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung ausländischer

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1984 - NC 9 S 1735/84

    Begrenzung des Hochschulzugangs - Ausländerquote

  • VG Berlin, 16.08.2011 - 30 L 304.11

    Anspruch einer kamerunischen Staatsangehörigen auf Zulassung zum Studium der

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1980 - NC 9 S 464/80

    Kein Studienplatzanspruch aus GG Art 12 für Ausländer

  • VG Koblenz, 09.11.2000 - 7 K 1121/00

    Anerkennung einer ausl. Prüfung

  • VG Dresden, 29.09.2011 - 5 K 379/09
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • VGH Bayern, 14.08.2008 - 7 CE 08.10592

    Zulassung; Hochschulstudium (Humanmedizin München);"Bildungsausländer";

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht